Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
Rechtsprechung zu § 142 StPO
- 12 Entscheidungen zu § 142 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 142 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Volksverhetzung im Internet, 12.12.00 (BGHSt 46, 212)
§§ 130, 3, 9 StGB, Geltung des deutschen Strafrechts, weil Internetseiten in Deutschland abgerufen werden können und die Eignung zur Friedensstörung in Deutschland haben;
§ 142 StPO, verfahrensfehlerhafte Verteidigerbestellung, wenn gegen den Bestellten gleichzeitig selbst ein Verfahren wegen Volksverhetzung läuft und er sich deshalb als Pflichtverteidiger passiv verhält, § 145 StPO
- BGH, verweigerte Abänderung der Verteidigerbeiordnung, 25.10.00 (NJW 2001, 237)
§ 142 StPO, Art. 6 III c MRK, grundsätzlich ist der gewünschte Verteidiger beizuordnen, Pflicht des Gerichts zur Anhörung, wenn der Beschuldigte nicht von selbst einen Wunschverteidiger benennt, Pflicht zur Beachtung auch einer nachträglichen Bennenung
Literatur im Internet zu § 142 StPO
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Querverweise
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