Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   
§ 143

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.

Rechtsprechung zu § 143 StPO

138 Entscheidungen zu § 143 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 143 StPO

Querverweise

Auf § 143 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme

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