Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 143

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.

Rechtsprechung zu § 143 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Drohung mit § 143 StPO, 3.3.99 (NStZ 1999, 419)
    § 244 VI StPO, Entscheidung auch bei - nicht offen zu Tage liegender - Unerreichbarkeit eines Zeugen;
    § 26a StPO, § 24 StPO, Ablehnung eines Befangenheitsantrags ohne Einholung einer dienstlichen Erklärung, § 143 StPO

Literatur im Internet zu § 143 StPO

Querverweise

Auf § 143 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 143 StPO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht