Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) 1Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. 2Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 145 StPO
300 Entscheidungen zu § 145 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 15.04.2021 - 3 Ws 91/21 Corona
Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Tragens einer Maske im Gerichtssaal; ...
- OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
Aussetzungskostentragungspflicht eines Wahlverteidigers
- BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen Kostenauferlegung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 02.07.2008 - 44 KLs 3/08
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft; ...
- LG Dortmund, 02.07.2008 - 44 KLs 3/08
- OLG München, 31.08.2022 - 4 Ws 13/21
Auferlegung von Verfahrenskosten an den Verteidiger aufgrund einer verschuldeten ...
- BGH, 20.06.2013 - 2 StR 113/13
Hinreichende Verteidigung bei der Vernehmung eines Auslandszeugen (wirksame ...
- BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
Rüger der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (Angriffsrichtung der Rüge; ...
- OLG Dresden, 11.05.2020 - 1 Ws 120/20
Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers wegen Nichterscheinens
- BGH, 30.08.2012 - 4 StR 108/12
Recht auf effektiven Verteidigerbeistand und Mandatsniederlegung (Aussetzung und ...
- AGH Niedersachsen, 04.09.2019 - AGH 15/18(I 2)
Zu den Pflichten eines Pflichtverteidigers
Querverweise
Auf § 145 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 228 (Aussetzung und Unterbrechung)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 145 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 218 (Ladung des Verteidigers)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467 II (Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung) (zu § 145 IV)