Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
Rechtsprechung zu § 145 StPO
84 Entscheidungen zu § 145 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 12.08.1998 - Ws 817/98
- KG, 02.11.1998 - 3 Ws 612/98
- BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09
Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung ...
- OLG Hamm, 08.10.1982 - 6 Ws 37/79
- BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59
Verfahren bei Verteidigerwechsel
- BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00
Holocaust-Leugnung im Internet
- OLG Hamm, 31.10.1996 - 1 Ws 212/96
- OLG Brandenburg, 01.09.2011 - 1 Ws 135/11
Vollmacht, Beschränkung, Mitteilung, Termin, Aussetzung, Kosten
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