Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
Rechtsprechung zu § 145a StPO
- 10 Entscheidungen zu § 145a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 145a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Versäumte Begründungsfrist nach eigener Revisionseinlegung durch den Angeklagten, 11.1.00
§ 145a StPO, § 44 StPO, § 45 II StPO, notwendige Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses
- OLG Hamm, Bestellung von 5 Verteidigern - Zustellung an den Betroffenen, 7.1.00
§ 74 II OWiG ist kein Fall des § 79 I 1 Nr. 4 OWiG;
§ 45 StPO, Antragsbegründung muß die Mitteilung des Zeitpunkts des Hinderniswegfalls enthalten;
§ 44 StPO, Verschulden bei Nichtabholen der Gerichtspost nach Zustellung durch Niederlegung, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), § 145a III 2 StPO;
§ 473 StPO, keine Kostenentscheidung bei erfolglosem Antrag nach § 346 II StPO, § 80 IV OWiG
Literatur im Internet zu § 145a StPO
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 232
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406d
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 434
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 72 (Entscheidung durch Beschluß)
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