Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
Rechtsprechung zu § 145a StPO
232 Entscheidungen zu § 145a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ws 210/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Bewährungswiderruf; Widerruf der ...
- OLG Hamm, 06.01.2009 - 4 Ss 325/08
Gegenvorstellungen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der ...
- KG, 03.05.2006 - 5 Ws 233/06
- BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht); ...
- OLG Düsseldorf, 03.06.1996 - 1 Ws 450/96
- OLG Stuttgart, 21.02.2000 - 3 Ss 87/00
Nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe
- BGH, 18.02.1997 - 1 StR 772/96
- BayObLG, 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92
- OLG Stuttgart, 14.06.2002 - 5 Ss 191/02
Strafverteidigung: Notwendiger Nachweis der Zustellungsvollmacht bei ...
- BVerfG, 11.07.2006 - 2 BvR 386/06
Frist für die Begründung der Verfassungsbeschwerde (Fall des Beginns mit ...
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 201
- Hauptverhandlung
- § 232
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 434
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 72 (Entscheidung durch Beschluß)
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