Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 147 StPO
- 26 Entscheidungen zu § 147 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 24 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 147 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 147 StPO
- 9 häufige Fragen zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm (Aufsatz)
über www.burhoff.de
- Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- Der Informationsvorsprung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren - Untersuchung anhand des Akteneinsichtsrechts und des Verhältnisses zur Öffentlichkeit von Dr. Peter Kettner
Die Arbeit befaßt sich mit der Informationsbehandlung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. Sie klärt zunächst allgemeine Fragen des Komplexes und stellt anhand dieser generellen Ansatzpunkte einige Lösungsansätze vor, die dann im Rahmen der schwierigen und charakteristischen Verhältnisse der Staatsanwaltschaft zu Beschuldigten und Verteidigung sowie der Öffentlichkeit erörtert werden. Auf diese Weise wird das Informationsmanagement der Staatsanwaltschaft in diesem entscheidenden Bereich des Strafverfahrens als systematisch erfaßbar dargestellt.
- Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren von Stephan Schlegel, Leipzig (Aufsatz)
Erst seit dem StVÄG 1999 ist in § 147 Abs. 7 StPO ein Recht des Beschuldigten auf Erteilung von Auszügen und Abschriften aus den Verfahrensakten verankert. Der Beitrag gibt einen Überblick über dieses besondere Verfahrensrecht des Beschuldigten insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR. Er begründet, warum das in Abs. 7 normierte Recht seiner Funktion nach und auch begrifflich der Akteneinsicht über den Verteidiger gleichsteht.
über hrr-strafrecht.de - § 147 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StPO
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 385
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 434
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeines
- § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Einspruch
- § 69 (Zwischenverfahren)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34
Rechtsberatung
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