Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 148a StPO
27 Entscheidungen zu § 148a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.11.1989 - I BGs 351/89
- BGH, Ermittlungsrichter, 13.11.1989 - 1 BGs 351/89
- OLG Celle, 02.02.1982 - 3 Ws 404/81
- BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des ...
- BGH, 18.11.2008 - 1 StR 541/08
Unbegründete Befangenheitsanträge gegen vorbefasste Mitglieder des 1. Strafsenats ...
- BGH, 22.04.2005 - 2 StR 46/05
Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung; Rechtsfehler); Recht auf konkrete und ...
- BGH, 14.12.1983 - 2 ARs 374/83
- BayObLG, 12.01.1990 - 1 St ObWs 1/90
- LG Köln, 03.05.1988 - 107 Qs 225/88
- OLG Stuttgart, 24.03.1983 - 1 StE 2/82
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Querverweise
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Verkehr mit der Außenwelt
- § 24 (Überwachung des Schriftwechsels)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Verkehr mit der Außenwelt
- § 22 (Überwachung des Schriftwechsels)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Religionsausübung
- § 42 (Überwachung des Schriftwechsels)
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