Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Rechtsprechung zu § 149 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 149 StPO im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 149 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 149 StPO
Querverweise
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