Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Rechtsprechung zu § 149 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 149 StPO im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 149 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 149 StPO
- § 149 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessführung
Strafprozess - § 149 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beistand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 149 StPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen