Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Rechtsprechung zu § 149 StPO
23 Entscheidungen zu § 149 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01
Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung (Einschränkung analog § ...
- BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98
StPO § 149
- BGH, 25.09.2012 - 4 StR 354/12
Adhäsionsentscheidung ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers ...
- BGH, 23.04.2008 - 1 StR 165/08
Folgenlos unterlassene Mitteilung des Hauptverhandlungstermins gegenüber dem ...
- OLG Düsseldorf, 06.05.1997 - 3 Ws 221/97
StPO § 149
- OLG Düsseldorf, 02.11.1978 - 5 Ss OWi 536/78
StPO § 149
- KG, 21.01.2005 - 1 Ss 475/04
Strafverfahren: Zulassung des Berufsbetreuers als Beistand
- BayObLG, 16.12.1998 - 3Z BR 241/98
Teilnahme an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten als vergütungspflichtiger ...
- OLG Hamm, 22.12.2009 - 1 Ss OWi 960/09
Beweiserhebungsverbot bei nicht anlassbezogener Geschwindigkeitsmessung mittels ...
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Literatur im Internet zu § 149 StPO
- § 149 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessführung
Strafprozess
Strafverfahren - § 149 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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