Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
Rechtsprechung zu § 15 StPO
45 Entscheidungen zu § 15 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.04.2002 - 3 ARs 17/02
Prozeß gegen mutmaßliche Al - Quaida - Terroristen verbleibt in Frankfurt
- OLG Dresden, 18.09.2009 - 3 ARs 35/09
Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein anderes Landgericht ...
- BGH, 26.08.2009 - 2 ARs 363/09
Voraussetzungen der Übertragung der Zuständigkeit für ein ...
- BGH, 10.11.2011 - 2 ARs 359/11
Unbegründeter Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit im ...
- BGH, 14.06.2012 - 2 ARs 71/12
Voraussetzungen einer Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO
- BGH, 07.03.1967 - 2 ARs 60/67
- BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68
- BGH, 30.08.1968 - 4 StR 335/68
- OLG Oldenburg, 19.10.1984 - 2 Ws 475/84
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