Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
Rechtsprechung zu § 15 StPO
27 Entscheidungen zu § 15 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 18.09.2009 - 3 ARs 35/09
Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein anderes Landgericht ...
- BGH, 04.04.2002 - 3 ARs 17/02
Prozeß gegen mutmaßliche Al - Quaida - Terroristen verbleibt in Frankfurt
- BGH, 26.08.2009 - 2 ARs 363/09
Voraussetzungen der Übertragung der Zuständigkeit für ein ...
- BGH, 21.03.2007 - 2 ARs 107/07
Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht (rechtliche Verhinderung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 19.10.1984 - 2 Ws 475/84
- BGH, 19.07.2006 - 2 ARs 286/06
Zuständigkeitsbestimmung (Reiseunfähigkeit des Angeklagten; Wohnsitzgericht).
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.01.2003 - 2 ARs 383/02
Zuständigkeitsbestimmung.
Zum selben Verfahren:
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