Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   

§ 151

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

Rechtsprechung zu § 151 StPO

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Literatur im Internet zu § 151 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 151 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
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