Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
Gliederung
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§ 151
Anklagegrundsatz

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 151 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 157 (Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter)
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 170 I (Entscheidung über eine Anklageerhebung)
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