Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 151

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

Rechtsprechung zu § 151 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Anklageschrift enthält offensichtlich einen Fehler", 17.8.00 (BGHSt 46, 130)
    §§ 151, 155 I, 264 I StPO, das Gericht darf nicht - auch nicht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 156 StPO) - von einem anderen als dem in der Anklage angegebenen Tatzeitraum ausgehen, zur Auslegungsfähigkeit der Anklageschrift, bei Fehlen einer wirksamen Anklage muß das Rechtsmittelgericht das Verfahren einstellen, kein Vorrang des Freispruchs auch bei "Freispruchreife"

Literatur im Internet zu § 151 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 151 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
        Vorbereitung der öffentlichen Klage

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 151 StPO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht