Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
Rechtsprechung zu § 151 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 151 StPO im Volltext bei

- 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 151 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, "Anklageschrift enthält offensichtlich einen Fehler", 17.8.00 (BGHSt 46, 130)
§§ 151, 155 I, 264 I StPO, das Gericht darf nicht - auch nicht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 156 StPO) - von einem anderen als dem in der Anklage angegebenen Tatzeitraum ausgehen, zur Auslegungsfähigkeit der Anklageschrift, bei Fehlen einer wirksamen Anklage muß das Rechtsmittelgericht das Verfahren einstellen, kein Vorrang des Freispruchs auch bei "Freispruchreife"
Literatur im Internet zu § 151 StPO
Querverweise
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