Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   

§ 152

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Rechtsprechung zu § 152 StPO

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Literatur im Internet zu § 152 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 152 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 160 (zu § 152 II)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 376 (zu § 152 II)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 40 (Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft)
        Vorverfahren
          Verfahren der Staatsanwaltschaft
            § 64 (Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit)
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