Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
strafgesetzbuch § 154Teileinstellung bei mehreren Taten § 154aBeschränkung der Verfolgung § 154bAbsehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154cAbsehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154dVerfolgung bei zivil-
oder verwaltungs-
rechtlicher Vorfrage § 154eAbsehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154fEinstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155aTäter-
Opfer-
Ausgleich § 155bDurchführung des Täter-
Opfer-
Ausgleichs § 156Anklagerücknahme § 157Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Rechtsprechung zu § 153 StPO
2.714 Entscheidungen zu § 153 StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 98/23
Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO
- BGH, 11.03.2020 - 4 StR 307/19
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit (kein Strafklageverbrauch bei ...
- OVG Saarland, 13.12.2023 - 1 B 154/23 Corona
Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung
- OLG Hamm, 10.03.2022 - 4 RVs 2/22
Behinderung eines Rettungsdienstes
- OVG Sachsen, 05.02.2024 - 6 A 267/21
Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Warenkreditbetrug im Internet
- BVerfG, 27.07.2020 - 2 BvR 2132/19
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung ...
- OVG Sachsen, 16.11.2023 - 6 B 61/23
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 16.11.2023 - 3 B 114/23
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis; Begleitung anlässlich medizinischer ...
- OVG Sachsen, 16.11.2023 - 3 B 114/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 55/23
Abhängige Beschäftigung; Bauhelfer; Beitragshinterziehung; Betriebsprüfung; ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2023 - L 4 BA 2237/21
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fahrradkurier - abhängige ...
§ 153 StPO in Nachschlagewerken
- § 153 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Opportunitätsprinzip
Querverweise
Auf § 153 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153a (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396 (Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 391 (Zuständiges Gericht)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 1. - Allgemeines
- § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 153 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 3 (Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift) (zu §§ 153 ff)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 14 II