Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 153 StPO
1.665 Entscheidungen zu § 153 StPO in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
Gewerbeuntersagung gegen Strohmann - Einfluss eines unzuverlässigen Dritten
- BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03
Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 ...
- BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08
Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch ...
- BFH, 16.09.2014 - VIII R 21/11
Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten ...
- OVG Hamburg, 17.12.2015 - 4 Bf 137/13
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- BGH, 14.04.2011 - IX ZR 153/10
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- BGH, 22.01.2015 - 3 StR 490/14
Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers gegen Einstellungsentscheidung
- OLG Braunschweig, 29.08.2013 - 1 Ws 227/13
Zur Anwendbarkeit der §§ 153, 153a StPO im Klageerzwingungsverfahren
- OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12
Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach Einstellung des Verfahrens gemäß § ...
- BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08
Das Stadionverbot // Stadionverbote und Hausrecht
§ 153 StPO in Nachschlagewerken
- § 153 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Opportunitätsprinzip
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153a (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396 (Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 391 (Zuständiges Gericht)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeines
- § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle)