Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 153 StPO
1.311 Entscheidungen zu § 153 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03
Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 ...
- BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08
Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch ...
- OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12
Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach Einstellung des Verfahrens gemäß § ...
- BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer ...
- BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08
Klageänderung/Bundesweites Stadionverbot
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.04.2011 - IX ZR 153/10
Verfahrensrecht - Gebühr für Erledigung ohne Hauptverfahren bei § 153a StPO
- BGH, 16.01.2007 - 3 StR 444/06
Einstellung des Verfahrens (geringe Schuld; Verfahrensdauer).
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Literatur im Internet zu § 153 StPO
- Kooperation im Ermittlungsverfahren
von Dr. Hans Christoph Schaefer
AnwBl 1998, 67
über www.anwaltverein.de - § 153 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 391 (Zuständiges Gericht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 3 (Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift) (zu §§ 153 ff)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 14 II (zu §§ 153 ff)