Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Literatur im Internet zu § 153b StPO
Querverweise
Auf § 153b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Versuch
- § 23 III (Strafbarkeit des Versuchs)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Hochverrat
- § 83a (Tätige Reue)
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 84 IV (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
§ 85 III (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot)
§ 86 IV (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
§ 87 III (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
§ 89 III (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane)
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 113 IV (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Straftaten gegen das Leben
- § 218a IV 2 (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 236 V (Kinderhandel)
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 X (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Betrug und Untreue
- § 266a V (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
- Gemeingefährliche Straftaten
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 330b (Tätige Reue)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- § 29 V
§ 31
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 II (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
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