Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Rechtsprechung zu § 153b StPO
17 Entscheidungen zu § 153b StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10
Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation ...
- VG Freiburg, 05.12.2007 - 1 K 1851/06
Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützens einer islamischen extremistischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 12 S 1696/05
Einbürgerung; Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2009 - 2 StE 8/07
Verurteilung von Führungsfunktionären der DHKP-C wegen der Mitgliedschaft in ...
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
- OLG Hamm, 23.09.1982 - 7 VAs 49/82
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - 11 S 597/10
Einbürgerung - Beweislast bei Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher ...
- OLG Hamm, 21.12.2010 - 21 U 14/08
Schadensersatzansprüche wegen eines Konstruktionsfehlers des Sicherheitsventils ...
- VGH Bayern, 21.10.2008 - 11 B 06.30084
"Kriegsverbrechen" im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und Art. 1 F ...
- VG Frankfurt/Oder, 26.06.2006 - 2 K 1761/01
Beamtenrecht: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb und ...
- OLG Koblenz, 17.01.2005 - 12 U 193/04
Verkehrsunfall als Motorradfahrer bei Überholversuch in unklarer Verkehrslage - ...
- OLG Oldenburg, 30.04.2003 - 3 U 2/03
Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsausschluss bei ...
- BGH, 06.03.2002 - 2 StR 530/01
Aufhebung eines Einstellungsurteils wegen rechtsstaatswidriger ...
- BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91
Verfassungsmäßigkeit der Kronzeugenregelung
- LG Regensburg, 02.08.1989 - 3 Ws 34/89
- LSG Hessen, 07.12.1988 - L 3 U 507/85
- LG Frankfurt/Main, 19.08.1965 - 4 Ks 2/63
Literatur im Internet zu § 153b StPO
- § 153b StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einstellung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Versuch
- § 23 III (Strafbarkeit des Versuchs)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Hochverrat
- § 83a (Tätige Reue)
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 84 IV (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
§ 85 III (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot)
§ 86 IV (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
§ 87 III (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
§ 89 III (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane)
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 113 IV (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Straftaten gegen das Leben
- § 218a IV 2 (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 236 V (Kinderhandel)
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 X (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Betrug und Untreue
- § 266a V (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
- Gemeingefährliche Straftaten
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 330b (Tätige Reue)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 II (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen