Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
| 1. | die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, | |
| 2. | die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat. | |
| 3. | wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken. |
Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
Rechtsprechung zu § 153c StPO
41 Entscheidungen zu § 153c StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige ...
- BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10
Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation ...
- BGH, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
Ersuchen um Akteneinsicht (Gefährdung des Untersuchungszwecks für den Fall einer ...
- BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89
StGB § 51 Abs. 3 S. 1
- VG Köln, 11.11.2011 - 25 K 4280/09
Übergabe eines Piraten an kenianische Behörden rechtswidrig
- OLG Düsseldorf, 04.12.1995 - 18-20/95
StPO § 153c Abs. 2, Abs. 3, § 467 Abs. 2 bis 4, § 467a Abs. 1
- BGH, Ermittlungsrichter, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
Verfahrensrecht - Ablehnung umfassender Akteneinsicht durch Generalbundesanwalt
- VGH Bayern, 17.03.2008 - 10 ZB 07.1565
Regelausweisung; Ausnahme
- VG Münster, 18.10.2005 - 20 K 5555/03
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Literatur im Internet zu § 153c StPO
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 3 (Geltung für Inlandstaten) (zu § 153c I Nr. 2, III)
§ 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen) (zu § 153c I Nr. 1)
§ 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter) (zu § 153c I Nr. 1)
§ 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter) (zu § 153c I Nr. 1)
§ 7 (Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen) (zu § 153c I Nr. 1)
§ 9 II (Ort der Tat) (zu § 153c III)