Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 153c

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,

1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
2. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat.
3. wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.

Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.

(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.

Rechtsprechung zu § 153c StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 153c StPO

Querverweise

Auf § 153c StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
Redaktionelle Querverweise zu § 153c StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 156 (zu § 153c IV)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 3 (Geltung für Inlandstaten) (zu § 153c I Nr. 2, III)
            § 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen) (zu § 153c I Nr. 1)
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter) (zu § 153c I Nr. 1)
            § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter) (zu § 153c I Nr. 1)
            § 7 (Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen) (zu § 153c I Nr. 1)
            § 9 II (Ort der Tat) (zu § 153c III)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 153c StPO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht