Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) 1Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. 2Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
strafgesetzbuch § 154Teileinstellung bei mehreren Taten § 154aBeschränkung der Verfolgung § 154bAbsehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154cAbsehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154dVerfolgung bei zivil-
oder verwaltungs-
rechtlicher Vorfrage § 154eAbsehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154fEinstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155aTäter-
Opfer-
Ausgleich § 155bDurchführung des Täter-
Opfer-
Ausgleichs § 156Anklagerücknahme § 157Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Rechtsprechung zu § 153e StPO
7 Entscheidungen zu § 153e StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
- BGH, 16.08.1978 - 3 ARs 10/78
Anforderungen an eine sofortige Beschwerde - Übertragung der ...
- OLG Frankfurt, 26.04.1989 - 3 Ws 1023/88
- OLG Hamm, 23.09.1982 - 7 VAs 49/82
- BGH, 29.05.1991 - StB 11/91
- BGH, 29.05.1991 - 3 StE 4/91
Strafbarkeit von MfS-Angehörigen wegen Landesverrats
- KG, 27.08.1993 - 3 StE 2/93
Günther Kratsch
§ 153e StPO in Nachschlagewerken
- § 153e StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einstellung (Recht)
Querverweise
Auf § 153e StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)