Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
| 1. | wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder | |
| 2. | darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. |
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Rechtsprechung zu § 154 StPO
- 108 Entscheidungen zu § 154 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 165 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 154 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, "Taten stehen nicht isoliert da", 12.9.00
§ 154 II StPO, strafschärfende Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nur nach richterlichem Hinweis;
"in dubio pro reo" auch für Strafzumessungstatsachen;
§ 64 StGB, § 358 II 2 StPO
- BVerfG, zur Tatzeit in Untersuchungshaft, 15.8.96 (NJW 1997, 46)
§ 154 II StPO, keine Einstellung bei offensichtlicher Freispruchreife;
§ 90 II 1 BVerfGG, Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, Zumutbarkeit, von einem umstrittenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen, außerordentlicher Rechtsbehelf bei "grobem prozessualem Unrecht";
§ 34a III BVerfGG, Auslagenentscheidung nach erledigter (und zurückgenommener) Verfassungsbeschwerde
- BGH, Richterentscheidung über Einsatz verdeckter Ermittler, 23.3.96 (BGHSt 42, 103)
§ 110b II 1 Nr. 2 StPO, Einsatz verdeckter Ermittler in Wohnungen ist nach Art. 13 GG zulässig, jedoch nur unter dem Richtervorbehalt des Art. 13 II GG;
§ 34 StPO, Anforderungen an die Begründung, Verwendung von Formularen nicht generell bedenklich;
Einstellung nach § 154 II StPO erfolgt durch Beschluß (mit Kosten- und Auslagenentscheidung), nicht durch Urteil
- BGH, Zuviele Kunden, 7.4.95 (NStZ-RR 1996, 34)
§ 22, "Jetzt geht es los";
§ 154 II StPO, Berücksichtigung bei der Strafzumessung
- BGH, "krimineller Journalismus", 20.8.82 (NStZ 1983, 20)
§ 46 StGB, strafschärfende Mitberücksichtigung einer Tat, von deren Verfolgung nach § 154 I StPO abgesehen wurde, nur nach Hinweis in der Hauptverhandlung
Literatur im Internet zu § 154 StPO
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 172
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396
Rechtsberatung
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