Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
| 1. | für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder | |
| 2. | neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, |
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 154a StPO
- 109 Entscheidungen zu § 154a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 43 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 154a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 154a StPO
- § 154a StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einstellung (Recht)
Opportunitätsprinzip - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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