Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.
Rechtsprechung zu § 155 StPO
48 Entscheidungen zu § 155 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00
Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach ...
- KG, 23.03.2005 - 1 Ss 356/03
Verfahrenseinstellung bei Verurteilung wegen anderer als der angeklagten Taten ...
- KG, 23.03.2005 - 4) 1 Ss 356/03
- BGH, 26.06.1981 - 3 StR 83/81
- BGH, 16.12.1975 - 1 StR 755/75
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Anwaltsdaten
- BGH, 18.04.2012 - 1 StR 128/12
- BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
Beschlagnahme von E-Mails
- OLG Hamm, 09.06.2009 - 5 Ss OWi 297/09
Zweimal geblitzt innerhalb einer Minute
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Mannheim
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Essen
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 155 StPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen