Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
§ 155

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 155 StPO

56 Entscheidungen zu § 155 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 155 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 155 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 202 (zu § 155 II)
          § 206 (zu § 155 II)
        Hauptverhandlung

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