Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 155

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 155 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Anklageschrift enthält offensichtlich einen Fehler", 17.8.00 (BGHSt 46, 130)
    §§ 151, 155 I, 264 I StPO, das Gericht darf nicht - auch nicht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 156 StPO) - von einem anderen als dem in der Anklage angegebenen Tatzeitraum ausgehen, zur Auslegungsfähigkeit der Anklageschrift, bei Fehlen einer wirksamen Anklage muß das Rechtsmittelgericht das Verfahren einstellen, kein Vorrang des Freispruchs auch bei "Freispruchreife"

Literatur im Internet zu § 155 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 155 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 202 (zu § 155 II)
          § 206 (zu § 155 II)
        Hauptverhandlung

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