Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   

§ 155a

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Rechtsprechung zu § 155a StPO

11 Entscheidungen zu § 155a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 155a StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 155a StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153a I 2 Nr. 5 (zu §§ 155a f)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung)
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