Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157) |
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Rechtsprechung zu § 155a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 155a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 155a StPO
- Stärkung der Verletztenrechte – Gefahr für den rechtsstaatlichen Strafprozess oder grundrechtlich gebotene Emanzipation?
von RA Margarete Gräfin von Galen, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 3/2002, S. 110-115
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 155a StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung)
Rechtsberatung
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