Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
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Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Rechtsprechung zu § 155a StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 155a StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 155a StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153a I 2 Nr. 5 (zu §§ 155a f)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung)

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