Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
§ 156

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 156 StPO

22 Entscheidungen zu § 156 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 156 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 156 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 156 StPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht