Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 157 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 151 (Anklagegrundsatz)
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 203 (Eröffnungsbeschluss)
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