Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 157

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Literatur im Internet zu § 157 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 157 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

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