Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   

§ 158

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

Rechtsprechung zu § 158 StPO

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Literatur im Internet zu § 158 StPO

Querverweise

Auf § 158 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
    Geldwäschegesetz (GwG)
      Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
        § 9a (Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12)
     
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 12 (Verbot der Informationsweitergabe)
        § 13 (Freistellung von der Verantwortlichkeit)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute
          § 25c (Interne Sicherungsmaßnahmen)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 158 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 130 (zu § 158 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 171 (zu § 158 I, II)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 158 II)
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