Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
| 1. | die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder | |
| 2. | der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre. |
Rechtsprechung zu § 158 StPO
- 5 Entscheidungen zu § 158 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 158 StPO
- § 158 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafanzeige
Strafantrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung
- § 12 (Verbot der Informationsweitergabe)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute
- § 25c (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 130 (zu § 158 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 171 (zu § 158 I, II)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 158 II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (19)
Eigene Frage stellen