Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
§ 159

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Rechtsprechung zu § 159 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 159 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          §§ 87 ff
    Bestattungsgesetz (BestattG)
      Leichenwesen
        Leichenschau
          § 20 IV 2 (Leichenschaupflicht) (zu § 159 I)
          § 22 III 1 (Vornahme der Leichenschau) (zu § 159 I)
        Umgang mit Leichen
          § 28 (Außergerichtliche Leichenöffnung)
        Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          Bestattung und Beisetzung
            § 34 IV (Zulässigkeit der Erdbestattung) (zu § 159 II)
            § 35 II (Zulässigkeit der Feuerbestattung) (zu § 159 II)

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