Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Rechtsprechung zu § 159 StPO
6 Entscheidungen zu § 159 StPO in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 21.07.2011 - 11 Sa 2248/10
Anonyme Briefe und Strafanzeigen - Klage in Höhe von 1,5 Millionen Euro gegen ...
- LG Potsdam, 20.12.2010 - 7 T 65/10
- BGH, 27.05.2009 - 1 StR 99/09
Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ...
- BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03
Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer ...
- BSG, 20.04.1999 - B 1 SF 1/98 B
Sozialgerichtlichen Klageeinreichung bei Polizeibehörde
- BGH, 30.04.1997 - 2 StR 670/96
Strafvereitelung durch Unterlassen (Garantenpflicht von Strafvollzugsbeamten, ...
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Querverweise
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Leichenschau
- Umgang mit Leichen
- § 28 (Außergerichtliche Leichenöffnung)
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