Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 160 StPO
- 21 Entscheidungen zu § 160 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 160 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, unterbliebene Benachrichtigung der Jugendgerichtshilfe, 29.6.00
§ 38, 50 III JGG, unterschiedliche Aufgaben der Gerichtshilfe (§ 160 III 2 StPO, Art. 294 EGStGB) und der Jugendgerichtshilfe
Literatur im Internet zu § 160 StPO
- § 160 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 152 II
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 296 II (zu § 160 II)
- Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)
- Erster Abschnitt
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 160 III 2)
- Abgabenordnung (AO)
- § 386
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