Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
Rechtsprechung zu § 162 StPO
218 Entscheidungen zu § 162 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02
Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zeitpunkt der ...
- BGH, 20.09.2002 - 2 AR 145/02
- BGH, 31.10.2001 - 2 ARs 296/01
Zuständigkeit für die beantragte Durchsuchungsanordnung (Bestimmung durch den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 3 Ws 206/07
- BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02
Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in ...
- BGH, 13.07.2005 - 2 ARs 184/05
Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitskonzentration (mehrere Anträge auf ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.05.2004 - 2 ARs 153/04
Anordnung der DNA-Untersuchung von aufgefundenem Spurenmaterial (Zuständigkeit ...
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Literatur im Internet zu § 162 StPO
- Einführung Tätigkeit des Ermittlungsrichters
von RiAG Christian Wiesneth (Aufsatz, PDF-Format)
Justiz Bayern - Der Richtervorbehalt - ein zahnloser Tiger?
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Über die verfassungsrechtliche Notwendigkeit des Richtervorbehalts und seine Ineffizienz in der Praxis
ZIS 2006, 29
über www.zis-online.com - Studie "Wirksamkeitsbedingungen von Richtervorbehalten bei Telefonüberwachungen"
von Prof. Dr. Otto Backes, Prof. Dr. Christoph Gusy u.a., Universität Bielefeld
hier: Kurzfassung (Stand: Dezember 2002) - StPO-Reform 2007 - §§ 53b, 97, 98, 162 StPO von Dieter Kochheim
- Der Ermittlungsrichter – Ein Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft?
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, RiLG Marc Wenske, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Eine kritische Würdigung der dogmatischen Einordnung ermittlungsrichterlicher Tätigkeit und Prüfungskompetenz bei sog. Ermittlungshandlungen
ZIS 2008, 340
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verteidigung
- § 147
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 478