Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 162

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

Rechtsprechung zu § 162 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Untersuchung in Niedersachsen, 2.2.00 (BGHSt 45, 376)
    § 2 DNA-IFG, § 81g StPO, § 81f StPO, § 162 StPO, Entnahme von Körperzellen und DNA-Feststellung bilden zusammen eine Untersuchungshandlung, Zuständigkeit des Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen, auch wenn die Untersuchung an einem anderen Ort durchgeführt werden soll

Literatur im Internet zu § 162 StPO

Querverweise

Auf § 162 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
Redaktionelle Querverweise zu § 162 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
          § 21 (zu § 162 I 3)
        Sachverständige und Augenschein
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage

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