Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
Rechtsprechung zu § 162 StPO
- 13 Entscheidungen zu § 162 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 18 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 162 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Untersuchung in Niedersachsen, 2.2.00 (BGHSt 45, 376)
§ 2 DNA-IFG, § 81g StPO, § 81f StPO, § 162 StPO, Entnahme von Körperzellen und DNA-Feststellung bilden zusammen eine Untersuchungshandlung, Zuständigkeit des Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen, auch wenn die Untersuchung an einem anderen Ort durchgeführt werden soll
Literatur im Internet zu § 162 StPO
- Einführung Tätigkeit des Ermittlungsrichters
von RiAG Christian Wiesneth (Aufsatz, PDF-Format)
Justiz Bayern - Der Richtervorbehalt - ein zahnloser Tiger?
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Über die verfassungsrechtliche Notwendigkeit des Richtervorbehalts und seine Ineffizienz in der Praxis
ZIS 2006, 29
über www.zis-online.com - Studie "Wirksamkeitsbedingungen von Richtervorbehalten bei Telefonüberwachungen"
von Prof. Dr. Otto Backes, Prof. Dr. Christoph Gusy u.a., Universität Bielefeld
hier: Kurzfassung (Stand: Dezember 2002) - StPO-Reform 2007 - §§ 53b, 97, 98, 162 StPO von Dieter Kochheim
- Der Ermittlungsrichter – Ein Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft?
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, RiLG Marc Wenske, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Eine kritische Würdigung der dogmatischen Einordnung ermittlungsrichterlicher Tätigkeit und Prüfungskompetenz bei sog. Ermittlungshandlungen
ZIS 2008, 340
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 98
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406g
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