Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
§ 163

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 163 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, rechtswidrige Nebentätigkeit des Polizeihauptkommisars, 21.11.02
    § 13 I StGB (unechte Unterlassungsdelikte) verstößt nicht gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG);
    §§ 258, 13 I StGB, §§ 163 I, 152 II StPO, die Grundsätze der Rechtsprechung über die Strafbarkeit von Polizeibeamten bei unterlassenem Einschreiten nach privat erlangter Kenntnis von begangenen Straftaten (Abwägung im Einzelfall) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • BGH, Nebentätigkeit der Kriminalbeamten, 3.11.99 (NStZ 2000, 147) 
    §§ 263, 27, 13, § 258a StGB, §§ 163 I, 152 II StPO, Kriterien für eine Garantenpflicht von Kriminalbeamten bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten, Dauerstraftaten, Abwägung im Einzelfall, Zumutbarkeit (vgl. hierzu BVerfG, «rechtswidrige Nebentätigkeit des Polizeihauptkommisars»)

  • BayObLG, Befragung der Drogenabnehmerin, 1.12.93 (NStZ 1994, 250)
    Verstoß gegen § 136 I 2 StPO, § 163 IV 2 StPO, läßt die Verwertbarkeit der Aussage des Beschuldigten in einem Verfahren gegen einen Dritten unberührt (Rechtskreistheorie, vgl. die Rechtsprechung zu § 55 II StPO)

  • BGH, betrunkener Wageninsasse, 27.2.92 (BGHSt 38, 214) 
    § 136 I 2 StPO, § 163 IV 2 StPO, grds. Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Beschuldigtenbelehrung (nicht jedoch, wenn Widerspruch i.R.v. § 257 StPO unterblieben ist);
    Rechtsvergleichung

  • BVerwG, Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger, 19.10.82 (BVerwGE 66, 192)
    § 81b Alt. 2 StPO, Anfechtbarkeit nach §§ 40, 42 VwGO, nicht nach § 23 EGGVG;
    "Beschuldigter", Strafverfahren muß bei Ergehen der Anordnung, aber nicht mehr bei ihrer Durchführung anhängig sein;
    Bewährungsstrafe (§ 56 I 1 StGB) im Anlaßstrafverfahren steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen;
    Art. 74 I Nr. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 81b Alt. 2 StPO bejaht, weil sächliche Hilfsmittel für die Arbeit der Polizei nach § 163 StPO

Literatur im Internet zu § 163 StPO

Querverweise

Auf § 163 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 163 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
          § 21 (zu § 163 II 2)
    Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
      § 12
    Abgabenordnung (AO)
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Ermittlungsverfahren
            Steuer- und Zollfahndung
              § 404 (Steuer- und Zollfahndung)

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