Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 163 StPO
195 Entscheidungen zu § 163 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91
nemo tenetur se ipso accusare
- BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO, ...
- LG Rostock, 01.08.2008 - 19 Qs 65/08
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Einholung von Lichtbildern ohne Zustimmung ...
- BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
Bestimmtheit unechter Unterlassungsdelikte
- OLG München, 08.12.2008 - 5St RR 233/08
- BGH, 03.11.1999 - 2 StR 326/99
Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenpflicht von Kriminalbeamten
- BayObLG, 01.12.1993 - 4St RR 190/93
Befragung der Drogenabnehmerin - Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § ...
- BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07
Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarmaßnahme bei Verstrickung einer ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Sicherheit
- § 113 (Manuelles Auskunftsverfahren)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 53 I 2 (Aufgaben der Polizei) (zu §§ 163 ff)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- Steuer- und Zollfahndung
- § 404 (Steuer- und Zollfahndung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Aufgaben der Polizei
- § 1 II (Allgemeines)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtshilfe
- § 167
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen