Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 163b StPO
- OLG Karlsruhe, Weglaufen vor der Polizei, 18.7.01
§ 839 BGB, § 55 PolG, § 163b StPO kein Schadenersatzanspruch eines von der Polizei festgenommenen unbeteiligten Dritten, wenn die Maßnahmen gegenüber den Verdächtigten zulässig wären und der Unbeteiligte den Verdacht gegen ihn zurechenbar verursacht hat
- VG Hannover, Auflösung Kurdendemonstration, 1.3.99 (NVwZ-RR 1999, 578)
§ 40 VwGO, § 23 EGGVG, "doppelfunktionale Maßnahmen";
polizeiliche Gefahrenabwehr, §§ 163b I, 163c I 1 StPO, kein Festhalten zum Zwecke der Feststellung, ob der Betroffene gesucht wird
- BVerfG, Identitätsfeststellung, 27.1.92 (NVwZ 1992, 767)
Art. 104 GG, §§ 163b I 2, 163c StPO, weiteres Festhalten einer Person durch die Polizei ist verfassungswidrig, wenn sich die beabsichtigte Personalienfeststellung auch an Ort und Stelle vornehmen läßt, Gründe Praktikabilität kommen nicht in Betracht
Literatur im Internet zu § 163b StPO
- § 163b StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163c
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 111 (Falsche Namensangabe)
- Abgabenordnung (AO)
- § 404
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 163b StPO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?