Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
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(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

Rechtsprechung zu § 163b StPO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Karlsruhe, Weglaufen vor der Polizei, 18.7.01
    § 839 BGB, § 55 PolG, § 163b StPO kein Schadenersatzanspruch eines von der Polizei festgenommenen unbeteiligten Dritten, wenn die Maßnahmen gegenüber den Verdächtigten zulässig wären und der Unbeteiligte den Verdacht gegen ihn zurechenbar verursacht hat

  • VG Hannover, Auflösung Kurdendemonstration, 1.3.99 (NVwZ-RR 1999, 578)
    § 40 VwGO, § 23 EGGVG, "doppelfunktionale Maßnahmen";
    polizeiliche Gefahrenabwehr, §§ 163b I, 163c I 1 StPO, kein Festhalten zum Zwecke der Feststellung, ob der Betroffene gesucht wird

  • BVerfG, Identitätsfeststellung, 27.1.92 (NVwZ 1992, 767)
    Art. 104 GG, §§ 163b I 2, 163c StPO, weiteres Festhalten einer Person durch die Polizei ist verfassungswidrig, wenn sich die beabsichtigte Personalienfeststellung auch an Ort und Stelle vornehmen läßt, Gründe Praktikabilität kommen nicht in Betracht

Literatur im Internet zu § 163b StPO

Querverweise

Auf § 163b StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
Redaktionelle Querverweise zu § 163b StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81a (zu § 163b I S. 3)
          § 81b (zu § 163b I S. 3)
          § 81c (zu § 163b II)

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