Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Rechtsprechung zu § 163c StPO
21 Entscheidungen zu § 163c StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 29.11.2012 - 4 VAs 55/12
Wird ein Beschuldigter zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darf dieser von ...
- BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 658/90
Verfassungsrechtliche Grenzen der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
- VG Hannover, 01.03.1999 - 10 A 3867/97
- VG Köln, 12.08.2010 - 20 K 7418/08
Polizeieinsatz gegen Gegendemonstranten bei "Pro- Köln" Veranstaltung im ...
- VG Köln, 16.09.2010 - 20 K 6216/09
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03
Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers
- OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung ...
- OLG Jena, 19.10.2010 - 1 VAs 5/10
Sonstiges Strafrecht, Justizverwaltungsakt, Rechtsweg, Verweisung, ...
- KG, 24.09.2002 - 1 Ss 285/01
Versuchte Gefangenenbefreiung bei einem nach § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO ...
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Literatur im Internet zu § 163c StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4