Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Rechtsprechung zu § 163c StPO
23 Entscheidungen zu § 163c StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- VG Hannover, 01.03.1999 - 10 A 3867/97
Auflösung Kurdendemonstration - § 40 VwGO, § 23 EGGVG, 'doppelfunktionale ...
- BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 658/90
Verfassungsrechtliche Grenzen der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03
Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers
- VG Köln, 12.08.2010 - 20 K 7418/08
Polizeieinsatz gegen Gegendemonstranten bei "Pro- Köln" Veranstaltung im ...
- OLG Jena, 19.10.2010 - 1 VAs 5/10
Sonstiges Strafrecht, Justizverwaltungsakt, Rechtsweg, Verweisung, ...
- VG Köln, 16.09.2010 - 20 K 6216/09
- OLG Schleswig, 28.04.2003 - 2 W 207/02
Polizeigewahrsam vor Abschiebehaft
- OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte und Richtervorbehalt
- OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 2 VAs 3/06
Ermittlungsverfahren: Sachlich zuständiges Gericht für die Überprüfung einer ...
- BGH, 31.08.1989 - I BGs 289/89
- BGH, 31.08.1989 - 1 BGs 289/89
- BGH, 30.09.1988 - StB 27/88
- BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05
Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und ...
- VG Köln, 12.08.2010 - 20 K 6004/09
- AG Meißen, 05.10.2009 - 13 OWi 705 Js 54110/08
Brücken-Abstandsmessung und Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessung (wohl) ...
- OLG Rostock, 12.01.2010 - 2 Ss OWi 282/09
Landesfischereigesetz MV, Umfang der Kontrollbefugnisse der Fischereiaufsicht und ...
- VG Köln, 07.12.2006 - 20 K 1709/06
- BVerfG, 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Freiheitsentziehung zur Überprüfung ...
- BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
Einholung einer richterlichen Entscheidung bei Freiheitsentziehung
- BGH, 27.01.2005 - 1 StR 396/04
Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts (Pflichtverteidigerbestellung im ...
Literatur im Internet zu § 163c StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4
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