Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 163c

(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre.

(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daß ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde.

(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.

Rechtsprechung zu § 163c StPO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VG Hannover, Auflösung Kurdendemonstration, 1.3.99 (NVwZ-RR 1999, 578)
    § 40 VwGO, § 23 EGGVG, "doppelfunktionale Maßnahmen";
    polizeiliche Gefahrenabwehr, §§ 163b I, 163c I 1 StPO, kein Festhalten zum Zwecke der Feststellung, ob der Betroffene gesucht wird

  • BVerfG, Identitätsfeststellung, 27.1.92 (NVwZ 1992, 767)
    Art. 104 GG, §§ 163b I 2, 163c StPO, weiteres Festhalten einer Person durch die Polizei ist verfassungswidrig, wenn sich die beabsichtigte Personalienfeststellung auch an Ort und Stelle vornehmen läßt, Gründe Praktikabilität kommen nicht in Betracht

Literatur im Internet zu § 163c StPO

Querverweise

Auf § 163c StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 163c StPO:

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