Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
| 1. | eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder | |
| 2. | eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten |
begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.
(2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. § 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig. Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 163d StPO
8 Entscheidungen zu § 163d StPO in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 18.06.2008 - 8 K 2513/03
Unzulässiges maschinelles Einlesens personenbezogener Ausweisdaten bei Betreten ...
- BGH, 01.02.1989 - StB 2/89
StPO § 111
- VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig
- BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
IMSI-Catcher
- BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
(Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur ...
- BGH, 07.12.1990 - 1 BGs 366/90
- OLG Karlsruhe, 11.10.2006 - 3 Ws 374/06
Strafrecht - 39 Jahre zurückliegende Baumängel: Strafverfolgung des Unternehmers
- BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
Durchsuchungsanordnung II
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Literatur im Internet zu § 163d StPO
- Neue Rechtsentwicklung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von Dr. Jan-Friedrich Bruckermann (Dissertation)
- Terror in Zeiten des Rechts von Henrik Zapfe (Aufsatz)
In dem Beitrag werden die Probleme bei der Bestimmung des Begriffes "Terrorismus“ auf nationaler und internationaler Ebene dargestellt.
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 101
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 98c (zu § 163d IV 5)
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 477 II 2
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Übergangsvorschriften
- § 46 I (Weitergeltung von Begriffsbestimmungen) (zu § 163d I)