Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.
Rechtsprechung zu § 168 StPO
15 Entscheidungen zu § 168 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.08.1980 - 5 StR 212/80
- BGH, 17.01.1978 - 5 StR 554/77
- BGH, 18.01.1995 - 3 StR 580/94
- OLG Hamburg, 24.04.1996 - 2 Ws 82/96
- BGH, 03.08.1984 - 4 StR 496/84
- BGH, 17.02.1976 - 1 StR 863/75
- OLG Hamm, 18.04.2002 - 3 Ws 189/02
Anhörungstermin, Anwesenheitsrecht des Verteidigers
- BGH, 12.05.1992 - 1 StR 29/92
Keine Verlesung des richterlichen Protokolls bei wesentlichem Mangel
- BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99
Zeugnisverweigerung nach "Vernehmung" durch den Verteidiger
- OLG Düsseldorf, 19.08.1994 - 1 Ws 586/94
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