Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. § 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.
Rechtsprechung zu § 168a StPO
31 Entscheidungen zu § 168a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 19.03.2004 - 2 StR 6/04
Beweiswürdigung nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung (Geständnis des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04
Begriff des richterlichen Protokolls; Genehmigung und Unterzeichnung durch den ...
- BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04
- BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im ...
- BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten
- OLG Hamburg, 24.04.1996 - 2 Ws 82/96
- OLG Stuttgart, 15.10.1985 - 4 Ss 549/85
- OLG Koblenz, 25.09.1987 - 1 Ws 554/87
- BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10
Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes (Recht auf ein faires Verfahren: ...
- LG Mannheim, 02.10.2007 - 7 Qs 37/07
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- BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69
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- OLG Hamm, 18.04.2002 - 3 Ws 189/02
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- KG, 10.04.1997 - 2 StE 2/93
- BGH, 18.01.1995 - 3 StR 580/94
- OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 2 Ss 131/06
Form der Revision: Unschädliches Fehlen der Unterschrift des Angeklagten unter ...
- OLG Schleswig, 06.05.1992 - 2 Ws 128/92
- BGH, 15.01.1980 - 1 StR 730/79
- BGH, 17.02.1976 - 1 StR 863/75
- OLG Nürnberg, 06.07.2011 - 2 Ws 57/11
Anspruch auf anwaltlichen Beistand des Strafgefangenen im Vorfeld der Verhängung ...
- VG Saarlouis, 25.09.2009 - 4 K 457/08
Bundesdisziplinarrecht
- BGH, 15.04.2003 - 3 StR 91/03
Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose; zulässiges Verteidigungsverhalten; ...
Literatur im Internet zu § 168a StPO
Querverweise
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