Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
Rechtsprechung zu § 168c StPO
79 Entscheidungen zu § 168c StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 02.05.1979 - 2 StR 99/79
- BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76
- BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82
- BGH, 17.02.2009 - 1 StR 691/08
Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des § 168c ...
- BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
Unterlassene Benachrichtigung der Verteidiger der Beschuldigten (Vernehmung durch ...
- BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02
Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in ...
- BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95
Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von ...
- BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96
Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit ...
- BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00
Fragerecht gegenüber Belastungszeugen
- OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
- BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86
Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer ...
- BGH, 27.01.2005 - 1 StR 396/04
Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts (Pflichtverteidigerbestellung im ...
- BGH, 23.09.1988 - 2 StR 409/88
- BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im ...
- BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91
Nemo tenetur se ipso accusare
- BGH, 03.03.2011 - 3 StR 34/11
Richterliche Vernehmung (Zeugnisverweigerungsrecht; Einführung durch Vernehmung ...
- BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03
Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung ...
- BGH, 06.10.2009 - 4 StR 299/09
Kein Anwesenheitsrecht des Angeklagten und des Verteidigers bei der ...
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines ...
- BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
Abschnittsbesteuerung - Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer Verwertung ...
Literatur im Internet zu § 168c StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Zum Anwesenheitsrecht des Beschuldigten und seines Verteidigers bei der richterlichen Vernehmung des Mitbeschuldigten in analoger Anwendung des § 168c StPO von Günther Larsen (Aufsatz)
Stand: 2003
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34 III
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