Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.
Rechtsprechung zu § 168d StPO
5 Entscheidungen zu § 168d StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 05.03.1985 - 2 BvR 1715/83
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Strafverfahren
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.11.1983 - 2 BvR 1138/83
Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- BVerfG, 08.11.1983 - 2 BvR 1138/83
- BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem ...
- BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur ...
- BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76
Literatur im Internet zu § 168d StPO
Querverweise
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