Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
Rechtsprechung zu § 169 StPO
51 Entscheidungen zu § 169 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12
Strafrecht - Zuständigkeit bei Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH
- BGH, 13.02.2002 - StB 1/02
Beschwerde; Beschlagnahme; Durchsuchung; prozessuale Überholung; Erledigung; ...
- BGH, 21.11.2001 - 3 BJs 22/00
Beschwerde; Durchsuchungsanordnung gegen einen Unbeteiligten (hinreichend ...
- BGH, 20.12.2007 - StB 12/07
Bildung einer terroristischen Vereinigung; kriminelle Vereinigung (konspirative ...
- BGH, 20.12.2007 - StB 13/07
Bildung einer terroristischen Vereinigung; kriminelle Vereinigung (konspirative ...
- BGH, 20.12.2007 - StB 47/07
Bildung einer terroristischen Vereinigung; kriminelle Vereinigung (konspirative ...
- BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
Unzulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung der Anordnung der Erzwingungshaft ...
- BGH, 28.11.2007 - StB 43/07
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (objektive ...
- BGH, 03.05.1989 - StB 15/89
- BGH, 21.11.2001 - StB 20/01
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