Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
§ 169

(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.

Rechtsprechung zu § 169 StPO

51 Entscheidungen zu § 169 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 169 StPO

Querverweise

Auf § 169 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
Redaktionelle Querverweise zu § 169 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage

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