Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
§ 169a

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.

Rechtsprechung zu § 169a StPO

14 Entscheidungen zu § 169a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 169a StPO

Querverweise

Auf § 169a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
Redaktionelle Querverweise zu § 169a StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung

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