Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   

§ 170

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Rechtsprechung zu § 170 StPO

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Literatur im Internet zu § 170 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 170 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 151 (zu § 170 I)
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 199 II (zu § 170 I)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 467 (zu § 170 II)
          § 467 III 2 Nr. 2 (zu § 170 II)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 42 V 2 Nr. 2 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
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