Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Rechtsprechung zu § 170 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 64 Entscheidungen zu § 170 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 170 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Kokain-Bubbles, 4.5.98 (EuGRZ 1998, 466)
§§ 172 ff StPO, Art. 103 I GG, Verfahrensrechte des Verletzten im Klageerzwingungsverfahren, hier: unzureichende Sachverhaltsermittlung;
(Hinweise zum Verfahrensfortgang: nach Rückverweisung erfolgte erneute Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO, gegen einen der Beschuldigten jedoch Einstellung nach § 153a I StPO, die hiergegen gerichtete neue Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos: «Kokain-Bubbles II»)
- BGH, Untergrabung SED/FDGB, 23.9.60 (BGHSt 15, 155)
§ 170 I StPO, Legalitätsgrundsatz, Anklagepflicht, Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung, (strittig, vgl. § 150 GVG)
Literatur im Internet zu § 170 StPO
- Verwendung fremdsprachiger Urkunden in öffentlichen Klagen von RiOLG Dr. Ralf Eschelbach, Koblenz (Aufsatz)
- § 170 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 170 StPO:
- StPO
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 2 I (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen) (zu § 170 II)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 V 2 Nr. 3 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Aufsicht. Disziplinarverfahren
- Disziplinarverfahren
- § 103 IV Nr. 3
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 170 StPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?