Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Rechtsprechung zu § 170 StPO
2.048 Entscheidungen zu § 170 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Beauftragung eines Sachverständigen im ...
- VGH Bayern, 20.02.2013 - 10 ZB 12.2455
Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG; Anfangsverdacht bezüglich der ...
- BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03
Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Einstellung gemäß § 170 ...
- BGH, 04.05.2011 - 2 StR 524/10
Strafverfolgungsverjährung (Reichweite der Unterbrechung bei einem ...
- BGH, 18.04.2002 - 3 StR 79/02
Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ...
- BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07
Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von ...
- BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09
Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines ...
- BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 8.06
Bahnbeamter des gehobenen Dienstes (Bauüberwacher) im Ruhestand; Verletzung des ...
- OLG Hamm, 24.07.2003 - 4 Ss OWi 468/03
Einstellung des Verfahrens, Strafklageverbrauch; Einstellung wegen einer ...
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Literatur im Internet zu § 170 StPO
- Verwendung fremdsprachiger Urkunden in öffentlichen Klagen von RiOLG Dr. Ralf Eschelbach, Koblenz (Aufsatz)
- § 170 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StPO
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 2 I (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen) (zu § 170 II)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 V 2 Nr. 2 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Aufsicht. Disziplinarverfahren
- Disziplinarverfahren
- § 103 IV Nr. 3