Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.
Rechtsprechung zu § 171 StPO
45 Entscheidungen zu § 171 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 30.07.2008 - 1 Ws 111/08
Klageerzwingungsverfahren; Anzeige wegen des Verdachts der Untreue durch ...
- OLG Brandenburg, 16.11.2009 - 1 Ws 179/09
Begriff des Verletzten bei Rechtspflegedelikten
- VerfGH Bayern, 12.07.2010 - 70-VI-09
Keine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 118 Abs 1 S 1 Verf BY durch ...
- OLG Karlsruhe, 10.11.2000 - 3 Ws 220/99
- OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 435/10
Klageerzwingungsverfahren: Angehöriger als Verletzter bei fahrlässiger Tötung; ...
- OLG Brandenburg, 10.03.2009 - 1 Ws 246/08
Antragsberechtigung bei Klageerzwingungsantrag durch einen Abtretungsempfänger; ...
- KG, 03.02.2006 - 1 Zs 1174/05
Klageerzwingungsverfahren: Antragsberechtigung bei Verstoß gegen ...
- OLG Koblenz, 13.06.2012 - 1 Ws 271/12
Strafanzeige oder Strafantrag als Voraussetzung für einen wirksamen ...
- OLG Koblenz, 22.12.1999 - 1 Ws 783/99
Begriff des Verletzten bei Abtretung einer Forderung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht