Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) 1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. 2Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. 3Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) 1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 3Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 2Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 3Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) 1Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. 2Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Fassung aufgrund des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2014 | Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung | 23.04.2014 | |
21.12.1999 | Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen | 20.12.1999 |
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
Rechtsprechung zu § 172 StPO
1.348 Entscheidungen zu § 172 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 559/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21
Gleichstellung naher Angehöriger mit verstorbenem Verletzten nach § 373b StPO; ...
- OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21
- VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen ...
- BGH, 28.02.2023 - 2 ARs 65/22
Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ; Verwerfung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2023 - 2 ARs 65/222
Verwerfung mehrerer Rechtsbehelfe; zukünftiges Unterlassen der Bescheidung ...
- BGH, 08.02.2023 - 2 ARs 65/222
- BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 2010/20
Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 05.05.2020 - 5 Ws 465/19
Strenge Anforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Pflicht zur ...
- OLG Hamm, 29.09.2020 - 5 Ws 465/19
Anforderungen an Anhörungsrüge; Monatsfrist zur Stellung des Antrags auf ...
- OLG Hamm, 05.05.2020 - 5 Ws 465/19
- BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvR 336/19
Klageerzwingungsverfahren (Unzulässigkeit eines in englischer Sprache ...
Zum selben Verfahren:
§ 172 StPO in Nachschlagewerken
- § 172 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Klageerzwingungsverfahren
Querverweise
Auf § 172 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 171 (Einstellungsbescheid)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 1 (Gesetzliches Forderungspfandrecht)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 37 (Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Einleitung des Verfahrens
- § 122 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 115 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 172 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- §§ 374 ff. (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte) (zu § 172 II 3)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu § 172 III 2)