Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 172 StPO
575 Entscheidungen zu § 172 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 430/04
Klageerzwingungsverfahren (Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist; ...
- BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1486/04
Darlegungsanforderungen für einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 ...
- OLG Frankfurt, 21.04.2010 - 2 Ws 147/08
Antragsberechtigung nach § 172 StPO
- OLG Stuttgart, 07.11.2008 - 1 Ws 298/08
Klageerzwingungsverfahren: Formlos übersandter Beschwerdebescheid der ...
- OLG Brandenburg, 23.03.2009 - 1 Ws 4/09
Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags; Zulässigkeit eines ...
- OLG Celle, 10.01.2007 - 1 Ws 1/07
Klageerzwingungsverfahren: Verletzteneigenschaft des Tierhalters bei Verstoß ...
- OLG Celle, 18.01.2012 - 1 Ws 20/12
Inhaltliche Anfordernisse an Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § ...
- BVerfG, 15.12.2005 - 2 BvR 205/05
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 16.12.2004 - 3 Ws 608/04
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zulässigkeit; Begründungsanforderungen; ...
- OLG Hamm, 16.12.2004 - 3 Ws 608/04
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Literatur im Internet zu § 172 StPO
- Das Klageerzwingungsverfahren - Insbesondere die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP 2003, 369
- Strafprozessrecht - Das Klageerzwingungsverfahren von OStA Michael Georg Müller (Einführung)
Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der saarländischen Praxis
- Völkerstrafrecht und Legalitätsprinzip - Klageerzwingungsverfahren bei Opportunitätseinstellungen und Auslegung des § 153f StPO
von Wiss. Mitarbeiter Tobias Singelnstein und Rechtsreferendar Peer Stolle, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 118
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 171
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 86 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 1 (Gesetzliches Forderungspfandrecht)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 172 III 2)