Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
§ 173

(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

Rechtsprechung zu § 173 StPO

45 Entscheidungen zu § 173 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 173 StPO

Querverweise

Auf § 173 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Das Verfahren im ersten Rechtszug
            § 86 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)
            § 87 (Antrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens)

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