Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 174 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 174 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 174 StPO
Querverweise
Auf § 174 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 86 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)
Rechtsberatung
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