Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)   
§ 175

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

Rechtsprechung zu § 175 StPO

41 Entscheidungen zu § 175 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 175 StPO

Querverweise

Auf § 175 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Das Verfahren im ersten Rechtszug
            § 86 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)

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