Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.
Rechtsprechung zu § 176 StPO
8 Entscheidungen zu § 176 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 04.11.2004 - 2 Ws 237/03
- OLG Frankfurt, 12.03.2002 - 2 Ws 21/02
Klageerzwingungsantrag: Verletzteneigenschaft bei der falschen Versicherung an ...
- OLG Zweibrücken, 07.05.2009 - 1 Ws 100/09
Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags
- OLG Stuttgart, 04.08.2009 - 1 Ws 139/09
Klageerzwingungsverfahren: Vortragspflicht ausländischer Gesellschaft zur ...
- OLG Zweibrücken, 08.08.2006 - 1 Ws 237/06
Zulässigkeitsvoraussetzungen beim Klageerzwingungsantrag
- OLG Zweibrücken, 30.06.2006 - 1 Ws 137/06
Strafprozessrecht: Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag, ...
- BGH, 10.09.1996 - 1 StR 438/96
- BGH, 05.07.1995 - 2 StR 313/95
Literatur im Internet zu § 176 StPO
Querverweise
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