Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
§ 199

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Rechtsprechung zu § 199 StPO

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Literatur im Internet zu § 199 StPO

Querverweise

Auf § 199 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren gegen Abwesende
Redaktionelle Querverweise zu § 199 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 170 I (zu § 199 II)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 353d Nr. 3 (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) (zu § 199 II)

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