Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 199
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) 1Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. 2Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Rechtsprechung zu § 199 StPO

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Querverweise

Auf § 199 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 199 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
          § 16 (Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 170 I (Entscheidung über eine Anklageerhebung) (zu § 199 II)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 353d Nr. 3 (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) (zu § 199 II)
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