Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   

§ 202

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 202 StPO

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Literatur im Internet zu § 202 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 202 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
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